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   FG Hamburg, 24.02.2009 - 6 K 54/08   

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https://dejure.org/2009,28102
FG Hamburg, 24.02.2009 - 6 K 54/08 (https://dejure.org/2009,28102)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24.02.2009 - 6 K 54/08 (https://dejure.org/2009,28102)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24. Februar 2009 - 6 K 54/08 (https://dejure.org/2009,28102)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Gewerbesteuer: Zur Änderung von Gewerbesteuermessbescheiden von Amts wegen im Rahmen einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 35b
    Zur Änderung von Gewerbesteuermessbescheiden von Amts wegen im Rahmen einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Änderung von Gewerbesteuermessbescheiden von Amts wegen im Rahmen einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.06.1990 - I R 183/85

    Gewerbeverluste der Organgesellschaft können auch nach Beendigung der Organschaft

    Auszug aus FG Hamburg, 24.02.2009 - 6 K 54/08
    Die Organschaft führt jedoch dazu, dass die persönliche Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaften für die Dauer der Organschaft dem Organträger zugerechnet wird, mit der Folge, dass die im Organkreis zusammengefassten Besteuerungsgrundlagen der zum Organkreis gehörenden Gewerbebetriebe materiell-rechtlich in einem --einheitlichen-- Gewerbeertrag des Organträgers aufgehen und dass der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag für die zum Organkreis gehörenden Gewerbebetriebe allein gegenüber dem Organträger festzusetzen ist (BFH-Urteil vom 27. Juni 1990 I R 183/85, BFHE 161, 157, 160, BStBl II 1990, 916, 918).

    Der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG ist m. a. W. als unselbstständiger Gewinnbestandteil der A über die Einkommenszurechnung nach § 14 KStG in den steuerpflichtigen Gesamtbetrag der Einkünfte (vgl. R 29 KStR 2004; Olbing in Streck, KStG, 7. Aufl., § 14 Rz. 160) und in das zu versteuernden Einkommen der Klägerin eingeflossen und hat als solcher zugleich nach der Betriebsstätten-Fiktion des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG den steuerpflichtigen Gewerbeertrag der Klägerin i. S. des § 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG erhöht (vgl. allgemein Selder in Glanegger/Güroff, GewStG, 6. Aufl., § 7 Rz. 26 m. w. N.; BFH-Urteil vom 27.6.1990 I R 183/85, BFHE 161, 157, BStBl II 1990, 916).

    Ein qualitativer und begrifflicher Unterschied ist zwischen dem originären und dem nach § 14 KStG zugerechneten Gewinn nicht zu erkennen; beide Gewinne stellen gleichrangige, unselbstständige Besteuerungsgrundlagen (vgl. § 157 Abs. 2 AO) im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung des Organträgers dar und beeinflussen über § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG zugleich dessen Gewerbeertrag bzw. dessen vortragsfähigen Gewerbeverlust (BFH-Urteil vom 27.6.1990 I R 183/85, BFHE 161, 157, BStBl II 1990, 916).

  • BFH, 23.06.2004 - X R 59/01

    Gewerbesteuer - Folgen der Umqualifizierung einer Einkunftsart

    Auszug aus FG Hamburg, 24.02.2009 - 6 K 54/08
    Sie bezweckt zum einen die Vermeidung einer unerwünschten Verdoppelung von Rechtsbehelfsverfahren, in denen der Steuerpflichtige sowohl gegen den Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Gewinnfeststellungsbescheid als auch gegen den Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid ein und dieselben (materiell-rechtlichen) Einwendungen erhebt (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 2004 X R 59/01, BFHE 206, 449, BStBl II 2004, 901); und zum anderen soll mithilfe des § 35 b GewStG dem Finanzamt die Möglichkeit eingeräumt werden, den Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid den bei der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer oder Gewinnfeststellung vorgenommenen Korrekturen anzupassen.

    § 35 b GewStG ist keine eng begrenzte Änderungsvorschrift (vgl. Selder in Glanegger/Güroff, GewStG, 6. Aufl., § 35 b Rz. 2 m. w. N.); Sinn und Zweck der Regelung gebieten vielmehr ein mit dem weit gehaltenen Gesetzeswortlaut übereinstimmendes Normverständnis (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 2004 X R 59/01, BFHE 206, 449, BStBl II 2004, 901).

    Hierfür sprechen auch die aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Gebote der Rechtsmittelklarheit und der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 2004 X R 59/01, BFHE 206, 449, BStBl II 2004, 901).

  • BFH, 28.01.2004 - I R 84/03

    Nachträgliche Änderung des Organeinkommens

    Auszug aus FG Hamburg, 24.02.2009 - 6 K 54/08
    Der Steuerbescheid gegenüber der Organgesellschaft entfaltet für den Steuerbescheid des Organträgers keine Grundlagenfunktion (i. S. von § 171 Abs. 10 AO); ebenso wenig ist die Ermittlung des Einkommens bei der Organgesellschaft für den Organträger bindend (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 2004 I R 84/03, BFHE 205, 1, BStBl II 2004, 539).

    Dennoch gehen die (Teil-)Einkommen der Organgesellschaft und des Organträgers (nur) als unselbstständige Besteuerungsmerkmale in ein einheitliches Gesamteinkommen ein, welches vom Organträger zu versteuern ist (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 2004 I R 84/03, BFHE 205, 1, BStBl II 2004, 539; R 61 Abs. 5 KStR 2004).

    Gegen diese Hinzurechnung ist die Klägerin im Rahmen ihres Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 1997 vom 04.05.2004 in zulässiger und verfahrensrechtlich notwendiger Weise (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 2004 I R 84/03, BFHE 205, 1, BStBl II 2004, 539) vorgegangen.

  • BFH, 16.12.2004 - X R 14/03

    Änderung des Gewerbesteuermessbescheides nach § 35b GewStG aufgrund einer

    Auszug aus FG Hamburg, 24.02.2009 - 6 K 54/08
    Kann ein Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Gewinnfeststellungsbescheid noch korrigiert werden und wirkt sich diese Korrektur auf die Höhe des Gewerbeertrags aus, kommt § 35 b GewStG zur Anwendung (vgl. BFH vom 16.12.2004 X R 14/03, BFHE 208, 283, BStBl II 2005, 184).
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